BFH - Urteil vom 07.02.2002
III R 14/00
Normen:
InvZulG (1996) § 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 872
BFH/NV 2002, 729
BFHE 198, 164
BStBl II 2002, 312
DB 2002, 878
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 07.02.2002 (III R 14/00) - DRsp Nr. 2002/4825

BFH, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen III R 14/00

DRsp Nr. 2002/4825

»Ein Messestand verbleibt nicht in einer Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn er jeweils eine Woche im Jahr auf einer Messe im Fördergebiet sowie eine Woche auf einer Messe außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird und die übrige Zeit bei einer außerhalb des Fördergebiets ansässigen Firma eingelagert wird.«

Normenkette:

InvZulG (1996) § 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung einer Investitionszulage auf die Anschaffungskosten für einen Messestand.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist in der Rechtsform einer GmbH im Verlagswesen tätig. U.a. für einen 1996 angeschafften Messestand beantragte sie die Gewährung einer Investitionszulage in Höhe von 10 v.H. Der Messestand wird ausschließlich auf den Buchmessen in Leipzig und Frankfurt am Main für jeweils rd. eine Woche im Jahr eingesetzt. In der übrigen Zeit wird er bei dem aufstellenden Unternehmen in Baden-Württemberg gelagert.

Im Anschluss an eine Außenprüfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Investitionszulage für 1996 ohne Berücksichtigung des Messestandes fest.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (DStRE) 2000, 1041 veröffentlichtem Urteil ab.