Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt seit 1. Juli 1991 ein im Wege der Hofübergabe übernommenes Weingut in A und erzielt daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.
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