I. Streitig ist, ob der gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ergangene Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid deshalb nichtig ist, weil die Klägerin keinen Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gestellt hat.
Bei der X Versicherungsgruppe, zu der die Klägerin, die X-Sachversicherungs AG gehört, begann im Januar 1995 eine Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 1991 bis 1994. Am 22. August 1997 fand zwischen dem Prüfer und dem Steuerreferatsleiter der X Versicherungs AG ein Telefongespräch statt.
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