BFH - Urteil vom 07.02.2002 (VII R 33/01) - DRsp Nr. 2002/4833
BFH, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen VII R 33/01
DRsp Nr. 2002/4833
»1. Maßgebend für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für eine nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in entsprechender Anwendung und die AO 1977.2. Eine etwa in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist nicht nichtig. Auf den Bestand der Festsetzung hat das Senatsurteil vom 4. Juli 1996 VII R 32/95 (BFH/NV 1997, 317) keinen Einfluss.3. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach endgültigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit Erfolg gestellt werden.4. Zur Verjährung eines Erstattungsanspruchs.5. Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen, seine Geltendmachung steht nicht zur Disposition der Behörde.«