BFH - Urteil vom 07.03.2002
III R 42/99
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1358
BFH/NV 2002, 981
BFHE 198, 487
BStBl II 2002, 473
DB 2002, 1533
NJW 2002, 3800
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 07.03.2002 (III R 42/99) - DRsp Nr. 2002/7424

BFH, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen III R 42/99

DRsp Nr. 2002/7424

»Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines Elternteils sind nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig, wenn dessen Rentenansprüche bereits ohne die Nachzahlung so hoch sind, dass sein Lebensunterhalt sowohl gegenwärtig als auch voraussichtlich in Zukunft sichergestellt ist.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Die seit 1991 verwitwete Mutter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt im Streitjahr 1994 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nach Abzug des Krankenversicherungsanteils eine Witwenrente in Höhe von 1 288,79 DM (bis Juni) bzw. 1 332,53 DM (ab Juli). Mit Bescheid vom 3. Februar 1994 hatte die BfA ihr mitgeteilt, dass sie berechtigt sei, als freiwillige Beträge bei Heiratserstattung 16 012,50 DM zur Angestelltenversicherung nachzuzahlen. Diesen Betrag zahlte die Klägerin am 28. April 1994 für ihre Mutter ein. Aufgrund der Nachzahlung erhält diese seit September 1995 eine zusätzliche eigene Rente in Höhe von 848 DM.