BFH - Urteil vom 07.04.1989
VI R 176/85
Normen:
EStG 1982 § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 360
BStBl II 1989, 925
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 07.04.1989 (VI R 176/85) - DRsp Nr. 1996/10546

BFH, Urteil vom 07.04.1989 - Aktenzeichen VI R 176/85

DRsp Nr. 1996/10546

»Fahrtkosten für Leerfahrten mit dem eigenen PKW, um den Ehegatten nach Dienstschluß von seiner Arbeitsstätte abzuholen und zur Wohnung zurückzubringen, sind auch dann nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn die Abholfahrt darauf beruht, daß kein öffentliches Verkehrsmittel mehr verkehrt.«

Normenkette:

EStG 1982 § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Für die in M wohnenden verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde für das Streitjahr 1983 ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt. Der Kläger arbeitet bei einer Firma in H, zu der er täglich mit dem eigenen PKW hin- und zurückfährt. Die Klägerin ist als Verkäuferin in O tätig. Sie benutzt für die Hinfahrt zu ihrer Arbeitsstätte den Bahnbus. Da dieser nach Geschäftsschluß ihres Betriebs (18 Uhr) nicht mehr verkehrt, holt der Kläger sie abends stets mit dem PKW von ihrer Arbeitsstätte ab, nachdem er zuvor mit seinem PKW heimgekehrt war.