BFH - Urteil vom 07.04.1989
VI R 47/88
Normen:
EStG (1971) § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 468
BStBl II 1989, 608
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 07.04.1989 (VI R 47/88) - DRsp Nr. 1996/10440

BFH, Urteil vom 07.04.1989 - Aktenzeichen VI R 47/88

DRsp Nr. 1996/10440

»1. Werden von einer AG eigene nichtnotierte Aktien zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis den Belegschaftsmitgliedern überlassen, so ist der ihnen in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem gemeinen Wert und dem Ausgabepreis der Aktien liegende zugeflossene geldwerte Vorteil Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Er ist nicht deshalb zu mindern, weil die Belegschaftsaktien innerhalb einer Sperrfrist von zwei Jahren nicht veräußert werden dürfen (Ergänzung des BFH-Urteils vom 16. November 1984 VI R 39/80, BFHE 142, 475, BStBl II 1985, 136). 2. Von diesen Grundsätzen ist auch dann auszugehen, wenn es sich bei den bisher ausgegebenen Aktien und den Belegschaftsaktien der AG um Namensaktien handelt, deren Veräußerung der Zustimmung des Vorstandes bedarf (sog. vinkulierte Namensaktien).«

Normenkette:

EStG (1971) § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.