BFH - Urteil vom 07.04.1989
VI R 73/86
Normen:
EStG (1981) § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 496
BStBl II 1989, 927

BFH - Urteil vom 07.04.1989 (VI R 73/86) - DRsp Nr. 1996/10574

BFH, Urteil vom 07.04.1989 - Aktenzeichen VI R 73/86

DRsp Nr. 1996/10574

»1. Nicht verbriefte Genußrechte, die eine Aktiengesellschaft zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis ihren Arbeitnehmern überläßt, bilden bei ihnen in Höhe des Unterschiedsbetrags einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinzuzurechnen ist. 2. Dieser Vorteil ist nicht deshalb zu mindern, weil die Genußrechte einer zweijährigen Veräußerungssperre unterliegen (Ergänzung des BFH-Urteils vom 7. April 1989 VI R 47/88, BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608).«

Normenkette:

EStG (1981) § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1981 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war in 1981 bei einer Aktiengesellschaft (AG) als Arbeitnehmer beschäftigt.