BFH - Urteil vom 07.04.1994
IV R 11/92
Normen:
BewG § 92 Abs. 5, § 97 ; EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1675
BFHE 174, 407
BStBl II 1994, 796
DStZ 1994, 662
GmbHR 1994, 816
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 07.04.1994 (IV R 11/92) - DRsp Nr. 1995/1150

BFH, Urteil vom 07.04.1994 - Aktenzeichen IV R 11/92

DRsp Nr. 1995/1150

»Bestellt der Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft einem Dritten an einem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht und wird das Grundstück nach Bebauung vom Erbbauberechtigten vereinbarungsgemäß an die Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung vermietet, so gehört der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet wurde, zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens gehört auch der Kapitalwert des Rechts auf den Erbbauzins zum Betriebsvermögen.«

Normenkette:

BewG § 92 Abs. 5, § 97 ; EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt Kraftfahrzeughandel und Kraftfahrzeugreparatur. Hauptgesellschafter mit einem Anteil von 60 v.H. des Kommanditkapitals ist der Beigeladene (R).