BFH - Urteil vom 07.06.1994
IX R 141/89
Normen:
BlnFG § 14b; EStDV § 82a;
Fundstellen:
BB 1994, 1628
BFHE 174, 446
BStBl II 1994, 756
DStZ 1994, 633
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 07.06.1994 (IX R 141/89) - DRsp Nr. 1995/1100

BFH, Urteil vom 07.06.1994 - Aktenzeichen IX R 141/89

DRsp Nr. 1995/1100

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob erhöhte Absetzungen für einzelne Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 14b Abs. 3 BerlinFG 1987, die Teil einer Gesamtbaumaßnahme sind, schon in dem Jahr vorgenommen werden können, in dem die einzelne Modernisierungsmaßnahme beendet wird.«

Normenkette:

BlnFG § 14b; EStDV § 82a;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Gesellschafter des K Fonds... Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts. Als Gesellschaftszweck hatten die Kläger u.a. vereinbart, ein in Berlin (West) belegenes, um das Jahr 1910 errichtetes Haus mit Wohnungen und Gewerbeflächen instandzusetzen und zu modernisieren. Von dem Gesamtaufwand von 523000 DM für die in den Jahren 1987 und 1988 durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen entfallen 169450 DM auf die bereits im Jahre 1987 fertiggestellte Heizungs- und Warmwasseranlage.

Die Kläger machten im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück für das Streitjahr (1987) erhöhte Absetzungen in Höhe von 84725 DM für die Heizungs- und Warmwasseranlage gemäß § 14b des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) 1987 geltend.