BFH - Urteil vom 07.06.1994
IX R 33, 34/92
Normen:
BGB § 1093 ; EStG § 7b Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 3, Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 175, 70
NJW 1995, 1048
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 07.06.1994 (IX R 33, 34/92) - DRsp Nr. 1995/1101

BFH, Urteil vom 07.06.1994 - Aktenzeichen IX R 33, 34/92

DRsp Nr. 1995/1101

»1. Erwirbt jemand entgeltlich bei gleichzeitiger Vereinbarung eines Wohnungsrechts an einer der beiden Wohnungen zugunsten des Verkäufers ein Zweifamilienhaus, und nutzt er die andere Wohnung für eigene Wohnzwecke, so kann er erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG nur aufgrund der auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Anschaffungskosten für das Gebäude beanspruchen. 2. Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Anschaffungskosten sind die Anschaffungskosten für das Gebäude um den Anteil zu kürzen, der dem Nutzflächenanteil der mit dem Wohnungsrecht belasteten Wohnung entspricht und der zuvor um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts ohne Berücksichtigung eines Bodenwertanteils vermindert worden ist.«

Normenkette:

BGB § 1093 ; EStG § 7b Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 3, Abs. 5 S. 1;

Gründe: