BFH - Urteil vom 07.06.2002
VI R 53/01
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2, 3 § 21 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 36
BFHE 199, 329
BStBl II 2002, 878
DB 2002, 2630
DStR 2002, 1942
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 795/99

BFH - Urteil vom 07.06.2002 (VI R 53/01) - DRsp Nr. 2002/16222

BFH, Urteil vom 07.06.2002 - Aktenzeichen VI R 53/01

DRsp Nr. 2002/16222

»Sind dem Bezirksleiter einer Einzelhandelskette zwischen fünf und acht Filialen fest zugeordnet, die er täglich aufsucht, um dort Arbeiten zu verrichten, die den wesentlichen Inhalt seines Aufgabengebiets betreffen, handelt es sich bei der Fahrt von der Wohnung zu der als erste aufgesuchten Filiale und der Fahrt von der zuletzt aufgesuchten Filiale zur Wohnung jeweils um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dementsprechend ist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ein geldwerter Vorteil zu erfassen, sofern das dem Bezirksleiter überlassene betriebliche Kfz auch für diese Fahrten genutzt wird.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2, 3 § 21 Abs. 1, 3 ;

Gründe: