Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2000 als Berufsfeuerwehrmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er machte Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit in Höhe von 4 274 DM als Werbungskosten geltend und zwar --entsprechend den Abwesenheitszeiten von der Wohnung-- an zwölf Tagen zu 10 DM, an drei Tagen zu 20 DM und an 89 Tagen zu 46 DM. Diese Beträge erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) --auch in der Einspruchsentscheidung-- nicht an, da sich der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Klägers an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte, dem Ort seines Bereitschaftsdienstes, und nicht auf einem Fahrzeug befunden habe. Verpflegungspauschalen kämen daher nur bei Dienstreisen in Betracht, wobei Anlass, Art der beruflichen Tätigkeit und Reisedauer anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen seien.
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