BFH - Urteil vom 07.07.2004
VI R 93/01
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3575/99

BFH - Urteil vom 07.07.2004 (VI R 93/01) - DRsp Nr. 2004/17206

BFH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen VI R 93/01

DRsp Nr. 2004/17206

Gründe:

I. Streitig ist, ob nachträglich Tatsachen bekannt geworden sind, die zu einer niedrigeren Steuer führen und ob deshalb die Voraussetzungen für eine Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliegen.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum 1. Januar 1987 mehrheitlich an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1987 übertrug er die Anteile auf seine Töchter.

Während einer Außenprüfung bei der KG kam der Prüfer zu der Auffassung, dass eine der bei der KG angestellten Ehefrau des Klägers im Jahr 1982 gegebene Pensionszusage im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Verträgen unter nahen Angehörigen überhöht sei. Er löste die bei der KG gebildete Rückstellung zum 31. Dezember 1986 insoweit auf, als sie für Versorgungsbezüge gebildet war, die 4 800 DM jährlich überstiegen. Nach erfolglosem Einspruch erhob die KG Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide.