BFH - Urteil vom 07.09.2000
III R 41/97

BFH - Urteil vom 07.09.2000 (III R 41/97) - DRsp Nr. 2001/4390

BFH, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen III R 41/97

DRsp Nr. 2001/4390

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die persönlichen Voraussetzungen für die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 erfüllt.

Die Klägerin ist eine GmbH. An ihrem Stammkapital in Höhe von 247 700 DM waren in den Streitjahren (1993 und 1994) mit einem Anteil von 18,86 % (46 700 DM) fünf natürliche Personen beteiligt, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages (EinigVtr) genannten Gebiet hatten. Zu 39,44 % (97 700 DM) hielt die Klägerin eigene Anteile, die solche i.S. von § 33 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) waren. Die restliche Beteiligung von 41,70 % (103 300 DM) hielt die M-GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Unterstützung der Mitarbeiter, der ehemaligen Mitarbeiter und deren Hinterbliebenen der Klägerin ist. An der M-GmbH ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zu 90 % die Klägerin und zu 10 % die HM-GmbH beteiligt.

Die Klägerin war mit einer Ausnahmebewilligung für ihren technischen Leiter Herrn H befristet bis zum 10. Juni 1994 in die Handwerksrolle der Handwerkskammer ... eingetragen.