Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der einen Kohlenhandel betrieb, beantragte für eine Kohlendezimalwaage und einen am 27. Oktober 1990 angeschafften LKW Investitionszulage für 1990. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Zulage durch Bescheid vom 19. August 1991 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Am 30. November 1991 stellte der Kläger seinen Betrieb ein und bemühte sich in der Folgezeit um den Verkauf des LKW und der Waage.
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