Aus den Einkommensteuerveranlagungen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihres Ehemannes für die Jahre 1992 bis 1994 sowie aus festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ergaben sich zum 17. November 1997 Nachzahlungsbeträge. Mit Schreiben vom 17. November 1997 forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Klägerin --ohne über den von ihr gestellten Antrag auf Durchführung der getrennten Veranlagung zu entscheiden-- zur Zahlung dieser Nachzahlungsbeträge auf. Der gegen dieses Schreiben eingelegte Einspruch wurde vom FA als unzulässig verworfen, weil der Einspruch nicht gegen einen Verwaltungsakt i.S. des § 118 der Abgabenordnung (
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