BFH - Urteil vom 07.11.2000
VII R 24/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 909

BFH - Urteil vom 07.11.2000 (VII R 24/00) - DRsp Nr. 2001/8113

BFH, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen VII R 24/00

DRsp Nr. 2001/8113

Gründe:

Aus den Einkommensteuerveranlagungen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihres Ehemannes für die Jahre 1992 bis 1994 sowie aus festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ergaben sich zum 17. November 1997 Nachzahlungsbeträge. Mit Schreiben vom 17. November 1997 forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Klägerin --ohne über den von ihr gestellten Antrag auf Durchführung der getrennten Veranlagung zu entscheiden-- zur Zahlung dieser Nachzahlungsbeträge auf. Der gegen dieses Schreiben eingelegte Einspruch wurde vom FA als unzulässig verworfen, weil der Einspruch nicht gegen einen Verwaltungsakt i.S. des § 118 der Abgabenordnung (AO 1977) gerichtet sei. Bei der Zahlungsaufforderung des FA vom 17. November 1997 handele es sich lediglich um die Wiederholung der Zahlungsaufforderungen, die sich bereits aus den jeweiligen Leistungsgeboten in den Einkommensteuerbescheiden für 1992 bis 1994 bzw. der Festsetzung der Vorauszahlungen für IV/96 ergeben. Diese nur klarstellende Maßnahme sei ohne eigenständigen Regelungsgehalt erfolgt, ihr komme daher Verwaltungsaktqualität nicht zu.