BFH - Urteil vom 07.11.2007
X R 19/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 578
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 9 K 12/04 G, F - 14.3.2006,

BFH - Urteil vom 07.11.2007 (X R 19/07) - DRsp Nr. 2008/4885

BFH, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen X R 19/07

DRsp Nr. 2008/4885

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) die streitigen Gewerbesteuermessbescheide für 1996 bis 2000 und die streitigen Bescheide auf den 31. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1997 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts. Nach den vom Finanzgericht (FG) getroffenen Feststellungen wurden die Gewerbesteuermessbescheide von der Stadt S am 7. April 2003 und die Gewerbesteuerverlustfeststellungsbescheide vom FA am 10. April 2003 zur Post aufgegeben. Ferner ging das FG davon aus, das gegen die streitigen Bescheide gerichtete Einspruchsschreiben des Klägers vom 12. Mai 2003 sei am Folgetag beim FA eingegangen. Das FA wies den Einspruch des Klägers nach sachlicher Prüfung als (teilweise) unbegründet zurück. Mit seiner Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, das FA sei nicht berechtigt gewesen, die angefochtenen Bescheide zu erlassen. Insbesondere seien die Zuschätzungen, die das FA vorgenommen habe, zu Unrecht erfolgt.