BFH - Urteil vom 07.12.1994
II R 9/92
Normen:
GrEStG (1983) § 8 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 9, § 10 ;
Fundstellen:
BB 1995, 661 und 814
BFHE 176, 456
BStBl II 1995, 268
DB 1995, 758
DStZ 1995, 444
VIZ 1995, 463

BFH - Urteil vom 07.12.1994 (II R 9/92) - DRsp Nr. 1995/4364

BFH, Urteil vom 07.12.1994 - Aktenzeichen II R 9/92

DRsp Nr. 1995/4364

»1. Werden die Betriebsgrundstücke und das übrige wesentliche Anlagevermögen sowie das Vorratsvermögen eines Betriebes gegen einen symbolischen "Kaufpreis" von 1 DM auf den Erwerber übertragen, so ist die Grunderwerbsteuer aus den Einheitswerten der Betriebsgrundstücke zu bemessen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG). 2. Das mit der Übernahme eines Betriebes verbundene Risiko, künftig Verluste zu erwirtschaften, der mit einer solchen Betriebsübernahme gemäß § 613a BGB einhergehende Eintritt in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen (insbesondere auch die "Übernahme" des Risikos künftiger Abfindungs- und Sozialplanverpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern) sowie die Verpflichtung zur Fortführung des Betriebes und zur Erhaltung der Arbeitsplätze sind grundsätzlich nicht als Gegenleistungen im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne (vgl. § 8 Abs. 1, § 9 GrEStG) zu qualifizieren.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 8 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 9, § 10 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, er warb im Juni 1985 eine in X gelegene...-Fabrik von der Firma K (Verkäuferin), die zum Konzernkreis eines bundeseigenen Unternehmens gehörte. Die...-Fabrik in X hatte der Verkäuferin in den vergangenen Jahren erhebliche Verluste eingebracht.