BFH - Urteil vom 08.02.1994
I R 72/94
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3, § 246 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStZ 1995, 533
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1995, 161),

BFH - Urteil vom 08.02.1994 (I R 72/94) - DRsp Nr. 1995/4438

BFH, Urteil vom 08.02.1994 - Aktenzeichen I R 72/94

DRsp Nr. 1995/4438

»Bei der Bewertung von Urlaubsrückstellungen sind Ausgleichsansprüche gegen Urlaubskassen zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3, § 246 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist Mitglied der Ausgleichskasse in der Bauwirtschaft (ULAK). Aufgabe der ULAK ist, ihren Mitgliedern das von diesen an Arbeitnehmer gezahlte Urlaubsentgelt (ohne Sozialversicherungsaufwand) zu erstatten.

Die Klägerin bildete zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre 1986 bis 1988 jeweils Rückstellungen für Urlaubsverpflichtungen für den von ihren Arbeitnehmern zu diesem Zeitpunkt noch nicht genommenen Urlaub. Die sich bei tatsächlichem Urlaubsantritt im Folgejahr aus der Mitgliedschaft bei der ULAK ergebenden Erstattungsansprüche berücksichtigte die Klägerin weder durch eine Aktivierung einer Forderung noch durch eine Minderung der Urlaubsrückstellungen. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht, sondern erhöhte die sonstigen Forderungen der Klägerin um die Ansprüche an die ULAK.

Gegen die in diesem Sinne geänderten Körperschaftsteuerbescheide für 1986 bis 1988 erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Die Klage wurde abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1995, 161).