BFH - Urteil vom 08.02.1994
VII R 88/92
Normen:
AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 1, §§ 169, 174 Abs. 4, 5 ; GG Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1413
BFHE 174, 197
BStBl II 1994, 552
CR 1995, 11
DStZ 1994, 637
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 08.02.1994 (VII R 88/92) - DRsp Nr. 1995/1175

BFH, Urteil vom 08.02.1994 - Aktenzeichen VII R 88/92

DRsp Nr. 1995/1175

»Zum Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Benennung des Namens einer Person, die ihn gegenüber den Finanzbehörden einer Steuerstraftat bezichtigt hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 1, §§ 169, 174 Abs. 4, 5 ; GG Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Gewerbetreibender. Bei dem Finanzamt (FA) meldete sich am 18. November 1988 eine Person, die angab, der Kläger habe Warenbestände über die steuerlich zulässigen Grenzen hinaus abgeschrieben und besitze ein Schließfach bei der X-Bank, in welchem sich Vermögenswerte befänden, die er dem steuerlichen Zugriff entzöge. Das FA sicherte der Informationsperson Vertraulichkeit wegen der Anzeige zu.

Bereits in der Zeit vom 17. November 1988 bis 5. Dezember 1988 hatte bei Kläger eine Betriebsprüfung stattgefunden, nach deren Feststellungen der Kläger die Warenbestände unzutreffend niedrig bewertet hatte. Im Wege der Schätzung wurden die Warenbestände für die Jahre 1984 bis 1986 um jeweils X DM einvernehmlich erhöht.