Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Gewerbetreibender. Bei dem Finanzamt (FA) meldete sich am 18. November 1988 eine Person, die angab, der Kläger habe Warenbestände über die steuerlich zulässigen Grenzen hinaus abgeschrieben und besitze ein Schließfach bei der X-Bank, in welchem sich Vermögenswerte befänden, die er dem steuerlichen Zugriff entzöge. Das FA sicherte der Informationsperson Vertraulichkeit wegen der Anzeige zu.
Bereits in der Zeit vom 17. November 1988 bis 5. Dezember 1988 hatte bei Kläger eine Betriebsprüfung stattgefunden, nach deren Feststellungen der Kläger die Warenbestände unzutreffend niedrig bewertet hatte. Im Wege der Schätzung wurden die Warenbestände für die Jahre 1984 bis 1986 um jeweils X DM einvernehmlich erhöht.
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