BFH - Urteil vom 08.02.1995 (I R 126/93) - DRsp Nr. 1995/5525
BFH, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen I R 126/93
DRsp Nr. 1995/5525
»Ein Gewerbesteuermeßbescheid, den ein FA im Jahr 1981 an eine (atypisch) stille Gesellschaft richtete und der die Feststellung enthält, die im Adressenfeld des Bescheides genannte stille Gesellschaft sei Steuerschuldner i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG, ist nicht wegen fehlerhafter Feststellung des Steuerschuldners und unrichtiger Adressierung nichtig.«