BFH - Urteil vom 08.02.1995 (I R 127/93) - DRsp Nr. 1995/5518
BFH, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen I R 127/93
DRsp Nr. 1995/5518
»1. Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 ist jeder, der im fehlerhaften Steuerbescheid nicht als Steuerschuldner angegeben war. An dem zur Änderung oder Aufhebung des fehlerhaften Steuerbescheides führenden Verfahren war er nicht nur dann beteiligt, wenn er Verfahrensbeteiligter i.S. des § 359AO 1977 oder des § 57FGO war, sondern auch dann, wenn er durch eigene verfahrensrechtliche Initiative auf die Aufhebung oder Änderung des Bescheides hinwirkte, z.B. indem er den Aufhebungs- oder Änderungsantrag stellte.2. Der Fehlbetrag gemäß § 11 Abs. 1GewStG für Gewerbebetriebe natürlicher Personen und Personengesellschaften ist betriebsbezogen. Er ist daher auch dann nur einmal zu berücksichtigen, wenn an dem gewerblichen Unternehmen mehrere natürliche Personen aufgrund mehrerer Gesellschaftsverträge als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind.«