BFH - Urteil vom 08.02.1995
I R 73/94
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 1 Abs. 1, § 43, § 29 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1066
BFHE 177, 86
BStBl II 1995, 552
DB 1995, 1111
DStZ 1995, 504
GmbHR 1995, 841
NJW 1995, 2055

BFH - Urteil vom 08.02.1995 (I R 73/94) - DRsp Nr. 1995/4413

BFH, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen I R 73/94

DRsp Nr. 1995/4413

»Ausschüttungen einer inländischen Körperschaft i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KStG führen bei den Mitgliedern nur dann zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Mitgliedschaftsrechte einer kapitalmäßigen Beteiligung gleichstehen und die ausschüttende Körperschaft den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Körperschaften unter Berücksichtigung der Vorschriften des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens vergleichbar ist.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 1 Abs. 1, § 43, § 29 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. 1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Vereinigung von Eigentümern bestimmter Rittergüter. Sie wurde bereits vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegründet und hat ihren Ursprung in den ständisch gegliederten Vertretungskörperschaften des Landes gegenüber dem Landesherrn. Die Eigentümer der Rittergüter haben sich im Jahre 1912 zur Zeit noch gültige Statuten gegeben, die durch Erlaß vom 27. April 1912 vom preußischen König genehmigt worden sind. Für den Streitfall sind folgende Statuten von Bedeutung:

"§ 1

Die Aufgaben der.... Ritterschaft bestehen in der Verwaltung ihres Vermögens, ferner in der Wahrnehmung der Standes- und wirtschaftlichen Interessen der Ritterschaft als solcher und ihrer Mitglieder und der Erhaltung der Rittergüter in ihrem Bestande.

§ 3