BFH - Urteil vom 08.02.1995
II R 51/92
Normen:
BGB § 94 ; ErbbauVO § 1 Abs. 1, § 11, § 12, § 14, § 26, § 27 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 866 und 916
BFHE 177, 140
BStBl II 1995, 334
DB 1995, 1112
DStZ 1995, 413
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 08.02.1995 (II R 51/92) - DRsp Nr. 1995/4407

BFH, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen II R 51/92

DRsp Nr. 1995/4407

»Weder das Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf noch der damit verbundene Übergang des Eigentums an dem auf dem Erbbaurecht von dem Erbbauberechtigten errichtete Bauwerk auf den Grundstückseigentümer unterliegen der Grunderwerbsteuer.«

Normenkette:

BGB § 94 ; ErbbauVO § 1 Abs. 1, § 11, § 12, § 14, § 26, § 27 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6. Dezember 1962 hatte die C-GmbH (GmbH) zugunsten des Herrn P an einem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Der Erbbauberechtigte war berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück ein Bürogebäude nach den von der GmbH gebilligten Bauplänen zu errichten und instand zu halten. Ein Erbbauzins sollte nicht erhoben werden. Das Erbbaurecht begann mit der Eintragung in das Grundbuch und sollte am 1. Januar 1985 erlöschen. Beim Erlöschen des Erbbaurechts sollte der Erbbauberechtigte keinerlei Anspruch auf Entschädigung bzw. Vergütung erhalten.

Die Bestellung des Erbbaurechts wurde dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt; Grunderwerbsteuer wurde nicht festgesetzt. Das auf dem Erbbaurecht erstellte Bürogebäude wurde an eine Schwestergesellschaft der GmbH vermietet. Mit dem Erlöschen des Erbbaurechts ging das Gebäude entschädigungslos auf die GmbH über.