I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6. Dezember 1962 hatte die C-GmbH (GmbH) zugunsten des Herrn P an einem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Der Erbbauberechtigte war berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück ein Bürogebäude nach den von der GmbH gebilligten Bauplänen zu errichten und instand zu halten. Ein Erbbauzins sollte nicht erhoben werden. Das Erbbaurecht begann mit der Eintragung in das Grundbuch und sollte am 1. Januar 1985 erlöschen. Beim Erlöschen des Erbbaurechts sollte der Erbbauberechtigte keinerlei Anspruch auf Entschädigung bzw. Vergütung erhalten.
Die Bestellung des Erbbaurechts wurde dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt; Grunderwerbsteuer wurde nicht festgesetzt. Das auf dem Erbbaurecht erstellte Bürogebäude wurde an eine Schwestergesellschaft der GmbH vermietet. Mit dem Erlöschen des Erbbaurechts ging das Gebäude entschädigungslos auf die GmbH über.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|