AO (1977) §§ 129, 169 Abs. 1 S. 1, 2, § 171 Abs. 2, 3, 10, § 177 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 156, 59
BStBl II 1989, 531
NJW 1990, 3168
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,
BFH - Urteil vom 08.03.1989 (X R 116/87) - DRsp Nr. 1996/10344
BFH, Urteil vom 08.03.1989 - Aktenzeichen X R 116/87
DRsp Nr. 1996/10344
»1. Die doppelte Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 16 Abs. 4EStG ist in der Regel eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129AO (1977).2. Für die Beurteilung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 2AO (1977) bleibt der Bescheid, bei dessen Erlaß die offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist, auch dann alleiniger Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Jahresfrist, wenn sich das Versehen in mehreren nachfolgenden Änderungsbescheiden (durch Übernahme) wiederholt hat.3. Die Regelungen des § 171 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 10AO (1977) greifen dann nicht ein, wenn die darin vorgesehenen Mindestfristen ohnedies gewahrt sind.4. Offenbare Unrichtigkeiten i. S. des § 129AO (1977) sind auch dann keine Rechtsfehler i. S. des § 177AO (1977), wenn sie unrichtige Steuerfestsetzungen zur Folge haben.«
Normenkette:
AO (1977) §§ 129, 169 Abs. 1 S. 1, 2, § 171 Abs. 2, 3, 10, § 177 Abs. 2;
Gründe:
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