BFH - Urteil vom 08.03.1994
VII R 112/92
Normen:
BranntwMonG §§ 65, 72b ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1416
BFHE 174, 275
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 08.03.1994 (VII R 112/92) - DRsp Nr. 1995/1167

BFH, Urteil vom 08.03.1994 - Aktenzeichen VII R 112/92

DRsp Nr. 1995/1167

»Die Regelung in § 65 Satz 2 BranntwMonG, wonach die Kosten der Einlagerung der Kartoffeln in die Brennerei nicht zu den Herstellungskosten gehören, ist verfassungsgemäß.«

Normenkette:

BranntwMonG §§ 65, 72b ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine landwirtschaftliche Kartoffelbrennerei. Die Beklagte und Revisionsbeklagte, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BMonV), übernahm vom Kläger mit Branntweinübernahmebescheinigung vom 2. April 1982 ... Liter Alkohol, wofür sie einen Übernahmepreis von 261,81 DM/hl Alkohol zuzüglich Mehrwertsteuer errechnete und bezahlte. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der der Berechnung des Übernahmepreises zugrundeliegenden Bekanntmachung der BMonV über die Jahresbrennrechte und die Übernahmepreise für Alkohol im Betriebsjahr 1981/82 vom 10. November 1981 (Bundesanzeiger 1981 Nr. 226 - Bekanntmachung -). Entgegen dieser Bekanntmachung seinen dem Branntweingrundpreis die Einlagerungskosten für Kartoffeln als Teil der Selbstkostenberechnung hinzuzurechnen, da sie betriebswirtschaftlich der Brennerei und nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuschreiben seien.