BFH - Urteil vom 08.03.1995
X R 80/91
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 a ;
Fundstellen:
BB 1995, 1526
BFHE 177, 375
BStBl II 1995, 637
DB 1995, 1791
DStZ 1995, 599
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 08.03.1995 (X R 80/91) - DRsp Nr. 1995/5520

BFH, Urteil vom 08.03.1995 - Aktenzeichen X R 80/91

DRsp Nr. 1995/5520

»Der Senat hält daran fest, daß allein derjenige zum Abzug von Beiträgen für eine Haftpflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG berechtigt ist, der die Beiträge nicht nur selbst entrichtet, sondern auch selbst geschuldet hat (Bestätigung des Urteils vom 19. April 1989 X R 28/86, BFHE 157, 505, BStBl II 1989, 862).«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 a ;

Gründe:

I. Die 1967 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) machte im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs für 1986 u.a. Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge zum Abzug geltend. Mit dem Aufwand hatte es folgende Bewandtnis: Die in der Berufsausbildung stehende Klägerin benötigte für die täglichen Fahrten zu ihrer außerhalb ihres Wohnorts gelegenen Ausbildungsstätte einen PKW. Als Erwerber, Halter und Versicherungsnehmer trat, wegen der sehr viel geringeren Beitragshöhe, der Bruder der Klägerin auf. Er zahlte auch die beiden Halbjahresraten, erhielt diese aber von seiner Schwester jeweils sogleich erstattet. Alle übrigen Aufwendungen für den Wagen, einschließlich des Kaufpreises, trug die Klägerin, die das Fahrzeug auch ausschließlich selbst nutzte.