I. Die 1967 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) machte im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs für 1986 u.a. Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge zum Abzug geltend. Mit dem Aufwand hatte es folgende Bewandtnis: Die in der Berufsausbildung stehende Klägerin benötigte für die täglichen Fahrten zu ihrer außerhalb ihres Wohnorts gelegenen Ausbildungsstätte einen PKW. Als Erwerber, Halter und Versicherungsnehmer trat, wegen der sehr viel geringeren Beitragshöhe, der Bruder der Klägerin auf. Er zahlte auch die beiden Halbjahresraten, erhielt diese aber von seiner Schwester jeweils sogleich erstattet. Alle übrigen Aufwendungen für den Wagen, einschließlich des Kaufpreises, trug die Klägerin, die das Fahrzeug auch ausschließlich selbst nutzte.
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