BFH - Urteil vom 08.04.2003
IX R 36/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1540
BFHE 202, 280
DB 2003, 1552
DStR 2003, 1248
NZM 2003, 817
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen VII 455/97

BFH - Urteil vom 08.04.2003 (IX R 36/00) - DRsp Nr. 2003/9172

BFH, Urteil vom 08.04.2003 - Aktenzeichen IX R 36/00

DRsp Nr. 2003/9172

»Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte Immobilie und verwendet er unter Aufrechterhaltung des Darlehens nur einen Teil des Verkaufserlöses dazu, durch die Anschaffung einer anderen Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, so kann er aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr an Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten der neuen Immobilie an dem gesamten Verkaufserlös entspricht.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Streitjahr (1995) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute.

Zur Finanzierung ihres selbstgenutzten Einfamilienhauses hatten sie ein dinglich durch das Grundstück gesichertes Darlehen von 210 000 DM aufgenommen. Im Streitjahr veräußerten sie ihr Einfamilienhaus für 485 000 DM. Den Kaufpreis verwandten sie in Höhe von 299 325 DM für die Anschaffung zweier Eigentumswohnungen. Das noch in Höhe von 190 794,08 DM valutierte Darlehen tilgten die Kläger nicht. Sie führten den Darlehensvertrag fort und sicherten die Restschuld dinglich durch die Eigentumswohnungen.