I. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte durch Bescheide vom 12. August 1970 den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin zu 1, einer GmbH, auf den 31. Dezember 1966 und auf den 31. Dezember 1967 fest. Den gemeinen Wert schätzte das FA unter Anwendung des sog. Stuttgarter Verfahrens jeweils in Höhe von 80 v.H. der Summe aus dem Vermögenswert und dem Dreifachen des Ertragshundertsatzes.
Die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2, die Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1, legten Einspruch ein und reichten nachträglich Erklärungen zur Berechnung der gemeinen Werte der Anteile ein, in denen sie eine Kürzung des Vermögenswertes durch Nichtberücksichtigung des Wertes der Fernverkehrsgenehmigung und einen dreißigprozentigen Abschlag von dem errechneten gemeinen Wert wegen eines besonderen Umstandes begehrten. Diesen sahen sie darin, daß die Klägerin zu 1 ausschließlich für einen Betrieb des Ehemannes der Klägerin zu 2 tätig war, der zugleich Geschäftsführer der Klägerin zu 1 war.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|