BFH - Urteil vom 08.06.1990 (III R 107/88) - DRsp Nr. 1996/10736
BFH, Urteil vom 08.06.1990 - Aktenzeichen III R 107/88
DRsp Nr. 1996/10736
»1. Die Regelung, wonach ein Steuerpflichtiger, dessen Kind gemeinsam mit dem nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten im ausländischen Familienhaushalt lebt, ab 1986 keinen Anspruch auf einen Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7EStG hat, verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht.2. Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindes sind nach § 33a Abs. 1EStG 1986 in der Weise zu berücksichtigen, daß eine verfassungswidrige Benachteiligung von Eltern mit sog. Auslandskindern gegenüber Eltern vermieden wird, die einen Kinderfreibetrag erhalten.«