BFH - Urteil vom 08.06.1994
X R 30/92
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1851
BB 1994, 1909
BFHE 174, 541
BStBl II 1994, 893
DStZ 1994, 695
NJW 1995, 744
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 08.06.1994 (X R 30/92) - DRsp Nr. 1995/1097

BFH, Urteil vom 08.06.1994 - Aktenzeichen X R 30/92

DRsp Nr. 1995/1097

»Vorausbezahlte, laufzeitbezogene Schuldzinsen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, soweit sie wirtschaftlich auf die Zeit der Kapitalüberlassung vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entfallen.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben durch notariellen Vertrag vom 18. August 1988 ein Einfamilienhaus, das sie vom 26. April 1989 an zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Vor Bezug der Wohnung zahlten die Kläger Schuldzinsen für den Zeitraum 31. März bis 30. Juni 1989 in Höhe von 4597,18 DM.

In der Einkommensteuererklärung 1989 machten sie diese Schuldzinsen in voller Höhe als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) war der Auffassung, es seien nur die wirtschaftlich auf die Zeit vor Bezug entfallenden Schuldzinsen abziehbar und berücksichtigte daher nur 1182,13 DM (= 26/91 von 4597,18 DM abzüglich 10 v.H. für das beruflich genutzte Arbeitszimmer). Der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 war insoweit erfolglos.