BFH - Urteil vom 08.06.1994
X R 36/91
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1851
BB 1994, 1912
BFHE 174, 544
BStBl II 1995, 16
DStZ 1994, 696
NJW 1995, 744
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1991, 385),

BFH - Urteil vom 08.06.1994 (X R 36/91) - DRsp Nr. 1995/1098

BFH, Urteil vom 08.06.1994 - Aktenzeichen X R 36/91

DRsp Nr. 1995/1098

»Wird ein Darlehen in Teilbeträgen ausbezahlt und von den Teilbeträgen vereinbarungsgemäß jeweils ein Damnum einbehalten, sind nur die vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken einbehaltenen Beträge nach § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, errichteten ein Einfamilienhaus, das am 15. März 1988 fertiggestellt und von ihnen bezogen wurde.

In der Einkommensteuererklärung 1988 machten die Kläger unter anderem ein Damnum in Höhe von 1003,75 DM als Vorkosten (§ 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1987 - EStG -) geltend, das die Bank bei Auszahlung eines Darlehensteilbetrages in Höhe von 36500 DM am 22. April 1988 vereinbarungsgemäß einbehalten hatte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ das Damnum nicht zum Abzug zu. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 war erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 385 veröffentlicht.