I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, errichteten ein Einfamilienhaus, das am 15. März 1988 fertiggestellt und von ihnen bezogen wurde.
In der Einkommensteuererklärung 1988 machten die Kläger unter anderem ein Damnum in Höhe von 1003,75 DM als Vorkosten (§ 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1987 - EStG -) geltend, das die Bank bei Auszahlung eines Darlehensteilbetrages in Höhe von 36500 DM am 22. April 1988 vereinbarungsgemäß einbehalten hatte.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ das Damnum nicht zum Abzug zu. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 war erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 385 veröffentlicht.
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