BFH - Urteil vom 08.07.1994
III R 78/92
Normen:
FGO § 105 Abs. 4 Satz 3, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6, § 126 Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 175, 7
NJW 1995, 1048
ZIP 1994, 229
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 08.07.1994 (III R 78/92) - DRsp Nr. 1995/1074

BFH, Urteil vom 08.07.1994 - Aktenzeichen III R 78/92

DRsp Nr. 1995/1074

»1. Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil gilt als i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Anschluß an Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603). 2. Die Revision gegen ein solches Urteil ist gleichwohl als unbegründet zurückzuweisen, wenn die Klageerhebung eindeutig rechtsmißbräuchlich war.«

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 4 Satz 3, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6, § 126 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammenveranlagte Eheleute, erhoben mit Schreiben vom 29. September 1986 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1985 (Streitjahr). Sie begehrten damit zuletzt den Ansatz eines höheren Kinderfreibetrages und höherer Grundfreibeträge. Ferner beanstandeten sie die Art der Adressierung des Bescheides.

Mit Schreiben vom 30. Juli 1990 nahmen sie einen zuvor gestellten Antrag auf Ruhen des Verfahrens zurück und beantragten, "umgehend eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung zu übersenden". Über den Einspruch ist bisher nicht entschieden.