I. Streitig ist die Wirksamkeit einer gegenüber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) abgegebenen Aufrechnungserklärung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--).
Mit einer beim FA am 10. Februar 1999 eingegangenen Abtretungsanzeige traten die von der Klägerin steuerlich vertretenen Eheleute C einen Erstattungs- bzw. Vergütungsanspruch betreffend die Umsatzsteuer 1997 an die Klägerin ab. Aus dem gegen Herrn C erlassenen Festsetzungsbescheid des FA für 1997 über Umsatzsteuer ergaben sich ein Erstattungs-/Vergütungsanspruch in Höhe von 5 546,80 DM sowie Erstattungszinsen in Höhe von 248 DM.
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