BFH - Urteil vom 08.08.2006
VII R 15/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 109
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4740/04

BFH - Urteil vom 08.08.2006 (VII R 15/06) - DRsp Nr. 2006/28468

BFH, Urteil vom 08.08.2006 - Aktenzeichen VII R 15/06

DRsp Nr. 2006/28468

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) belieferte am 28. November 2002 einen Tankstellenbetreiber (T) unter Eigentumsvorbehalt mit Kraftstoffen. Vereinbart war ein Zahlungsziel von 20 Tagen. In einem am 6. Dezember 2002 bei der Klägerin eingegangenen Schreiben teilte T mit, dass er in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei und sich außer Stande sehe, die Rechnung der Klägerin zu begleichen. Noch am selben Tag gelang es der Klägerin, bei der Tankstelle des T eine größere Menge an Kraftstoffen abzupumpen. Gleichzeitig erfuhr sie, dass T Insolvenz anmelden wolle. Da auch ein anderer Mineralöllieferant Rechte aus einem vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend machte, teilte die Klägerin sich mit diesem den Erlös aus der Rückholaktion und gewährte ihm eine Gutschrift. Am 9. und 19. Dezember 2002 unternahm die Klägerin erfolglose Versuche, die ausstehende Forderung mittels Lastschrifteinzug zu realisieren. Am 9. Dezember 2002 ging beim Amtsgericht (AG) der Antrag des T auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, dem das AG mit Beschluss vom 15. Januar 2002 stattgab. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Klägerin ihre Kaufpreisforderung zur Tabelle an. Im Rahmen der Schlussverteilung konnte nur ein geringfügiger Betrag an die Klägerin ausbezahlt werden.