BFH - Urteil vom 08.11.2006
II R 14/05
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3242/02

BFH - Urteil vom 08.11.2006 (II R 14/05) - DRsp Nr. 2007/3211

BFH, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen II R 14/05

DRsp Nr. 2007/3211

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Vermögensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist an der Erbengemeinschaft I und an der Erbengemeinschaft II beteiligt.

Die Kläger reichten ihre Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1994 im Jahr 1996 ein. Die Erklärung umfasste auch die auf den Kläger entfallenden Anteile an den vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgütern und den Schulden der Erbengemeinschaften. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese erklärungsgemäß und veranlagte mit Bescheid vom 12. Februar 1997 die Vermögensteuer auf den 1. Januar 1994 neu; der Bescheid erging im Hinblick auf Steuerschulden vorläufig.

Die Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1995 gaben die Kläger ebenfalls im Jahr 1996 ab. Anfang 1997 ergänzten sie die Steuererklärung um die auf den Kläger entfallenden Anteile an den vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgütern und den Schulden der Erbengemeinschaften. Das FA berücksichtigte diese wiederum erklärungsgemäß und setzte mit Bescheid vom 21. Februar 1997 die Vermögensteuer auf den 1. Januar 1995 für 1995 und 1996 fest (Hauptveranlagung); auch dieser Bescheid erging vorläufig hinsichtlich der Steuerschulden.