I.
Streitig ist, ob bei der Schätzung des gemeinen Werts der von der A-AG gehaltenen Anteile an der Klägerin -einer GmbH- und Revisionsklägerin (Klägerin) nach dem Stuttgarter Verfahren ein Abschlag von 25 v. H. zu machen ist, weil diese keinen Einfluß auf die Geschäftsführung vermitteln.
An der Klägerin waren an den maßgeblichen Stichtagen folgende Gesellschafter beteiligt:
B-AG zu 65 v. H.
C-GmbH zu 25 v. H.
A-AG zu 10 v. H.
An der A-AG war die B-AG zu 90 v. H. beteiligt. Zwischen der B-AG und der A-AG bestand ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Die A-AG war verpflichtet, nach den Weisungen der B-AG zu handeln.
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