BFH - Urteil vom 09.02.1994
II R 24/90
Normen:
BewG § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 779
BFHE 173, 221
BStBl II 1994, 501
GmbHR 1994, 569
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 09.02.1994 (II R 24/90) - DRsp Nr. 1996/9988

BFH, Urteil vom 09.02.1994 - Aktenzeichen II R 24/90

DRsp Nr. 1996/9988

»Bei der Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen nach dem Stuttgarter Verfahren sind für die Entscheidung darüber, ob ein Anteilsbesitz einen Einfluß auf die Geschäftsführung gewährt, die von einem herrschenden und einem beherrschten Unternehmen gehaltenen Anteile zusammenzurechnen. Ergibt sich danach, daß die Anteile insgesamt einen Einfluß auf die Geschäftsführung gewähren, so sind die von den einzelnen Unternehmen gehaltenen Anteile - unabhängig von ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligungshöhe - als Anteile mit Einfluß auf die Geschäftsführung zu bewerten.«

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob bei der Schätzung des gemeinen Werts der von der A-AG gehaltenen Anteile an der Klägerin -einer GmbH- und Revisionsklägerin (Klägerin) nach dem Stuttgarter Verfahren ein Abschlag von 25 v. H. zu machen ist, weil diese keinen Einfluß auf die Geschäftsführung vermitteln.

An der Klägerin waren an den maßgeblichen Stichtagen folgende Gesellschafter beteiligt:

B-AG zu 65 v. H.

C-GmbH zu 25 v. H.

A-AG zu 10 v. H.

An der A-AG war die B-AG zu 90 v. H. beteiligt. Zwischen der B-AG und der A-AG bestand ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Die A-AG war verpflichtet, nach den Weisungen der B-AG zu handeln.