BFH - Urteil vom 09.03.1989 (VI R 101/84) - DRsp Nr. 1996/10462
BFH, Urteil vom 09.03.1989 - Aktenzeichen VI R 101/84
DRsp Nr. 1996/10462
»1. Bei der Entscheidung, ob ein unanfechtbarer rechtswidriger belastender Verwaltungsakt zurückzunehmen ist, hat die Finanzbehörde eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an der Rechtssicherheit und dem Eintritt von Rechtsfrieden.2. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Betroffene ein Rechtsmittel hätte einlegen können (entgegen Anwendungserlaß zur AO (1977), Nr. 2 Satz 2 zu § 130AO (1977)).3. Zur Bemessung von Verspätungszuschlägen zur Lohnsteuer.«