I. Im Haushalt des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) und seiner Ehefrau lebten im Streitjahr 1983 u.a. seine beiden damals 22 und 23 Jahre alten unverheirateten Töchter mit ihren drei 1978, 1981 und 1982 geborenen Kindern. In der Einspruchsentscheidung vom 1. März 1983 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Berücksichtigung der Enkelkinder auf der Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 1983 ab.
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