BFH - Urteil vom 09.03.1994
II R 86/90
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 28 ; GrEStG (1983) § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 173, 568
BStBl II 1994, 413
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 09.03.1994 (II R 86/90) - DRsp Nr. 1996/10056

BFH, Urteil vom 09.03.1994 - Aktenzeichen II R 86/90

DRsp Nr. 1996/10056

»Die Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 liegen nicht vor, wenn bei einer vom Verkäufer im Zusammenhang mit dem Rücktritt vorgenommenen Weiterveräußerung an einen Dritten der Erwerber wie ein Zwischenhändler auftritt und im Ergebnis selbst wie ein Veräußerer das Grundstück an den Dritten weiterverkaufen läßt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erwerber nach der Beseitigung des Eigentumsverschaffungsanspruchs (Rücktritt) das Recht behält, i. S. von § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (Käuferbenennungsrecht, Anspruch auf Mehrerlös), oder der Veräußerer das Grundstück bereits vor dem Rücktritt auf Veranlassung und im Interesse des Erwerbers an einen Dritten weiterveräußert hat.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 28 ; GrEStG (1983) § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: