BFH - Urteil vom 09.04.1997
I R 124/95
Normen:
EStG § 6a Abs. 3, 5, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2; KStG § 8 Abs. 1, 2, § 30 Abs. 2 Nr. 4 ; UmwG (1969) § 49 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1997, 1194
BB 1997, 1299
BFHE 183, 119
BStBl II 1997, 799
DB 1997, 1160
DStR 1997, 910
DStZ 1997, 751
DStZ 1998, 407
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 09.04.1997 (I R 124/95) - DRsp Nr. 1997/4510

BFH, Urteil vom 09.04.1997 - Aktenzeichen I R 124/95

DRsp Nr. 1997/4510

»1. Wird eine KG in eine GmbH umgewandelt, darf die GmbH für eine von ihr gegebene Pensionszusage bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsrückstellung gemäß § 6a Abs. 3 EStG die Vordienstzeiten des Pensionsberechtigten in der KG berücksichtigen, wenn das mit diesem bestehende Dienstverhältnis oder andere Rechtsverhältnis fortgeführt wird. Um berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten handelt es sich jedoch nur dann, wenn die späteren Pensionsleistungen im Rahmen dieses Dienst- oder Rechtsverhältnisses bei der KG gewinnmindernd in Abzug gebracht werden könnten. Daran fehlt es, wenn der Pensionsberechtigte Gesellschafter (Mitunternehmer) der KG gewesen ist und wenn die Pensionsleistungen deshalb zu dessen Sondervergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 EStG gehören. Es ist dann auf den tatsächlichen Dienstbeginn bei der GmbH abzustellen.