BFH - Urteil vom 09.04.1997 (II R 95/94) - DRsp Nr. 1997/4504
BFH, Urteil vom 09.04.1997 - Aktenzeichen II R 95/94
DRsp Nr. 1997/4504
»1. Die Frage, ob eine mit dem Grund und Boden verbundene Sache als Scheinbestandteil nicht zum Grundvermögen i.S. des § 68BewG gehört, ist ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu entscheiden (§ 95BGB). Diese Entscheidung erfolgt für Gebäude und für (unmittelbar einem Grundstück eingefügte) Außenanlagen nach denselben Grundsätzen.2. Fallen rechtliches Eigentum am Grundstück und wirtschaftliches Eigentum am Gebäude nicht auseinander, so ist § 94 Abs. 1 Satz 2 BewG auf Außenanlagen, die sich auf dem Grundstück befinden, nicht anwendbar.«