I. Streitpunkte sind, ob im Streitjahr 1996 eine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und der A-OHG bestanden hat und ob bestimmte Pacht- und Mietzinsen dem Gewerbeertrag der Klägerin hinzuzurechnen sind.
A betrieb ein Einzelunternehmen mit den Geschäftsgegenständen Erschließung und Veräußerung von Grundstücken sowie verschiedene Tiefbauarbeiten für öffentliche und private Auftraggeber. Wenige Tage vor seinem Tod gründete A am 8. August 1994 zusammen mit X und Y die Klägerin, eine GmbH mit einem Stammkapital von 200 000 DM. A übernahm eine Stammeinlage von 160 000 DM; X und Y waren mit Stammeinlagen von jeweils 20 000 DM beteiligt. Unternehmensgegenstand der Klägerin war die Übernahme und Durchführung von Erschließungsarbeiten, insbesondere Straßen-, Tief- und Wasserbau, Landeskulturbau, Spezialtiefbau und Abbrüchen sowie der Betrieb von Kiesgruben und Containerdiensten.
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