Mit Schriftsätzen vom 5. Juli und vom 11. Juli 1990 erhob Steuerberater X namens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Klagen wegen Einkommensteuer 1987 und 1988. Der Klageschrift vom 11. Juli 1990 in der Einkommensteuersache 1987 war eine undatierte, von der Klägerin unterschriebene und X als Bevollmächtigten ausweisende Vollmacht beigefügt. Nach dem formularmäßig verfaßten Text wird X u.a. dazu bevollmächtigt, die Unterzeichnerin in ihren Steuerangelegenheiten vor allen Gerichten, Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden zu vertreten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen, sonstige verbindliche Erklärungen abzugeben und rechtsverbindliche Unterschrift zu leisten. In der Eingangsverfügung wies der Vorsitzende des Senats des Finanzgerichts (FG) X darauf hin, daß die vorgelegte Prozeßvollmacht nicht den Anforderungen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 1988 III R 180/82 (BFH/NV 1988, 509) entspreche.
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