I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Kfz-Einzelhandel mit Reparaturbetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. Im Jahresabschluß für das Streitjahr 1981 wies er -nach Bildung einer Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 104.096 DM-- einen Gewinn in Höhe von 6.958 DM aus. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) legte diesen Jahresabschluß, der gemeinsam mit der Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärung im Februar 1983 eingereicht worden war, der Einkommensteuerveranlagung und der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags zugrunde.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|