BFH - Urteil vom 09.08.2000
I R 75/99
Fundstellen:
GmbHR 2001, 447

BFH - Urteil vom 09.08.2000 (I R 75/99) - DRsp Nr. 2001/4386

BFH, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen I R 75/99

DRsp Nr. 2001/4386

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) brachte gemeinsam mit seinen beiden Brüdern zum 31. Dezember 1986 ein vom verstorbenen Vater zu gleichen Teilen geerbtes Unternehmen durch Sachgründung ohne Aufdeckung stiller Reserven in eine kurz zuvor neu gegründete GmbH ein, bei der die Brüder ebenfalls zu jeweils gleichen Teilen am Stammkapital beteiligt waren. Die Anteile an der GmbH befanden sich im Privatvermögen der Brüder; sie waren i.S. von § 21 des Umwandlungssteuergesetzes 1977 (UmwStG 1977) einbringungsgeboren. Mit Gesellschafterbeschluss wurde die Betriebsaufgabe und Liquidation zum 1. Oktober 1992 beschlossen, die Liquidation war am 30. April 1994 beendet.