BFH - Urteil vom 09.08.2000
I R 82/99
Fundstellen:
GmbHR 2001, 208

BFH - Urteil vom 09.08.2000 (I R 82/99) - DRsp Nr. 2001/1151

BFH, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen I R 82/99

DRsp Nr. 2001/1151

Gründe:

I. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) wurde festgestellt, dass die Kassenführung der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, deren Anteile jeweils hälftig von den beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern gehalten wurden, in den Streitjahren 1988 bis 1990 nicht ordnungsmäßig war. Die Beteiligten einigten sich daher darauf, die Einnahmen wegen unaufgeklärter Kassenfehlbeträge um einen Unsicherheitszuschlag in Höhe von 10 000 DM netto je Geschäftsjahr zu erhöhen. Das FA behandelte die insoweit hinzugeschätzten Beträge bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) nahm zwar an, dass die Kassenfehlbeträge entsprechend § 160 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, es sah darin jedoch keine vGA. - Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1154 abgedruckt.

Seine Revision stützt das FA auf Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet.