BFH - Urteil vom 09.08.2006
II R 60/05
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 18/2003

BFH - Urteil vom 09.08.2006 (II R 60/05) - DRsp Nr. 2006/28921

BFH, Urteil vom 09.08.2006 - Aktenzeichen II R 60/05

DRsp Nr. 2006/28921

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, ist als geschäftsleitende Holding an zahlreichen in- und ausländischen Mitunternehmerschaften und Kapitalgesellschaften beteiligt; die Beigeladenen sind ihre Gesellschafter.

Die Klägerin gewährte einer Kommanditgesellschaft italienischen Rechts (I-KG), an deren Kapital sie als Kommanditistin zu 99 v.H. beteiligt war, Darlehen. Zum 31. Dezember 1988 belief sich die Forderung der Klägerin einschließlich aufgelaufener Zinsen auf ... DM. Ebenso standen der Klägerin gegen eine Kommanditgesellschaft französischen Rechts (F-KG), an deren Kapital sie als Kommanditistin zu 96,7 v.H. beteiligt war, Darlehens- und Zinsforderungen in Höhe von ... DM zu. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde der Zinsaufwand bei den ausländischen Gesellschaften gewinnmindernd als Betriebsausgabe erfasst; die Darlehensverbindlichkeiten einschließlich der Zinsverbindlichkeiten wurden in den Bilanzen der ausländischen Gesellschaften passiviert. Die Zinseinnahmen aus den Darlehen wurden nicht im Ausland versteuert.

Die Klägerin reichte die Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1989 am 7. August 1992 ein. Vom 20. Oktober 1992 bis zum 9. Juli 1999 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, die auch die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1989 umfasste.