BFH - Urteil vom 09.08.2006
II R 61/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 3
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 14/2003

BFH - Urteil vom 09.08.2006 (II R 61/05) - DRsp Nr. 2006/28922

BFH, Urteil vom 09.08.2006 - Aktenzeichen II R 61/05

DRsp Nr. 2006/28922

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, ist als geschäftsleitende Holding an zahlreichen in- und ausländischen Mitunternehmerschaften und Kapitalgesellschaften beteiligt; die Beigeladenen sind ihre Gesellschafter.

Die Klägerin gewährte einer Kommanditgesellschaft italienischen Rechts (I-KG), an deren Kapital sie als Kommanditistin zu 99 v.H. beteiligt war, Darlehen. Zum 31. Dezember 1987 belief sich die Forderung der Klägerin einschließlich aufgelaufener Zinsen auf ... DM. Ebenso standen der Klägerin gegen eine Kommanditgesellschaft französischen Rechts (F-KG), an deren Kapital sie als Kommanditistin zu 96,7 v.H. beteiligt war, Darlehens- und Zinsforderungen in Höhe von ... DM zu. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde der Zinsaufwand bei den ausländischen Gesellschaften gewinnmindernd als Betriebsausgabe erfasst; die Darlehensverbindlichkeiten einschließlich der Zinsverbindlichkeiten wurden in den Bilanzen der ausländischen Gesellschaften passiviert. Die Zinseinnahmen aus den Darlehen wurden nicht im Ausland versteuert.